Um die Berufsreifeprüfung machen zu dürfen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Berufsausbildung
Als Berufsausbildung gemäß dem BRP-Gesetz gilt:
- Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
- Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr.298/1990,
- mindestens dreijährige mittlere Schule (z.B. Handelsschule),
- erfolgreicher Abschluss des 3. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule (HAK, HLW, HTL) + anschließend 3 Jahre Berufstätigkeit,
- mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ("Krankenpflege-Diplom"),
- mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst,
- Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung,
- Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung,
- Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 + mind.
3 Jahre Dienstverhältnis (nach 18. Lebensjahr) in höherer Verwendungsgruppe.
Bei einem aufrechten Ausbildungsverhältnis (Lehre, berufsbildende mittlere Schule, etc.) dürfen drei Teilprüfungen schon vor Abschluss der Berufsausbildung abgelegt werden.
2. Mindestalter
bei der letzten Prüfung: 19 Jahre.